Checklistenpaket 01 - Absender und Auftraggeber des Absenders (Version 2023)
Dadurch können Sie die Checkliste, sofern sie diese bereits gekauft haben, im Anschluss direkt herunterladen.
Das Checklistenpaket 1 beinhaltet die Vorschriften, die ein Absender und ein Auftraggeber des Absenders zu beachten hat. Sie ergeben sich aus den §§ 17 und 18 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Zusätzlich finden Sie im Paket 1 eine Vorlage zur Erstellung eines Beförderungspapiers gemäß Kapitel 5.4 ADR im Excel-Format.
Zu guter Letzt sind die Definitionen der Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet.
Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
(§ 2, Nr. 1 GGVSEB; bzgl. Straßenverkehr identisch mit Abschnitt 1.2.1 ADR)
§ 18
§ 27 (2)
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 35, § 35 a, b und c
Damit wird der Spediteur unter Umständen zum Absender im Sinne der GGVSEB, da er die Versendung für einen Dritten, d.h. für seinen Kunden, übernimmt. Mit einem Beförderungsvertrag lässt sich der Absender jedoch eindeutig festlegen.
Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.
(§2, Nr. 10 GGVSEB)
§ 17
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 35, § 35 a, b und c
Häufig handelt es sich um den Hersteller des Gefahrgutes, der eine Spedition mit der Versendung beauftragt.
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