Checklistenpaket 04 - Befüller (Version 2023)
Dadurch können Sie die Checkliste, sofern sie diese bereits gekauft haben, im Anschluss direkt herunterladen.
Produktinformationen "Checklistenpaket 04 - Befüller (Version 2023)"
Das Checklistenpaket 4 beinhaltet die Vorschriften, die ein Befüller zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 23 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in eine der folgenden Umschließungen einfüllt:
- einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer)
- ein Batterie-Fahrzeug
- einen MEGC
- ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung
- einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung
- einen Schüttgut-Container
- ein MEMU
Befüller im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.
(§ 2, Nr. 2 GGVSEB; abweichende Definition zum ADR)
§ 23
§ 27 (1)
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 35, § 35 a, b und c
§ 26 (4) i.V.m. § 36b
Beim Transport in loser Schüttung Absprachen mit Beförderer erforderlich, da einige Pflichten bei beiden aufgeführt sind.
Achtung:
Auch in den Fällen, in denen der Fahrer das Fahrzeug selbst befüllt (z.B. Raffineriebetrieb), bleibt das übergebende Unternehmen in der Befüllerverantwortung.