Amendment 1 zum UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien (UN Manual of Tests and Criteria) veröffentlicht. Änderungen für den UN 38.3 Test
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Amendment 1 zum UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien (UN Manual of Tests and Criteria) veröffentlicht. Änderungen für den UN 38.3 Test Lithium Battery Service Newsletter Nr. 11/2021
Amendment 1 zum UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien (UN Manual of Tests and Criteria) veröffentlicht. Änderungen für den UN 38.3 Test
Lithium Battery Service Newsletter Nr. 11/2021
Das Handbuch der Vereinten Nationen zu den Prüfungen und Kriterien (UN Manual of Tests and Criteria) wurde in Form eines ersten Amendments geändert.
Für den UN 38.3 Test ergeben sich somit folgende Anpassungen (derzeit Texte nur in englischer Sprache verfügbar).
38.3.3 (d) In the last paragraph, after “another battery”, add “, vehicle,”
38.3.3 (g) At the end, add the following new paragraphs:
“For an assembled battery not equipped with overcharge protection that is designed for use only as a component in another battery, in equipment, or in a vehicle, which affords such protection:
- the overcharge protection shall be verified at the battery, equipment or vehicle level, as
appropriate, and
- the use of charging systems without overcharge protection shall be prevented through a
physical system or process controls.”
38.3.5 Amend sub-paragraph (j) of the test summary to read as follows:
“(j) Name and title of responsible person as an indication of the validity of information provided.”
Zusammengefasst:
Batterien ohne Überladeschutz bzw. ohne T.7 Test dürfen verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass sie nur in einer Ausrüstung, einer anderen Batterie oder, das ist neu, in einem Fahrzeug eingebaut werden, die/das diesen Überladeschutz sicherstellt.
Die Verwendung von Ladesystemen ohne Überladeschutz muss durch ein physikalisches System oder Prozesskontrolle verhindert werden.
Bei der Prüfungszusammenfassung (Test Summary) muss am Ende nur noch der Name und Titel der verantwortlichen Person angegeben werden, ein Unterschrift ist dann nicht mehr erforderlich.
WICHTIG:
Diese Änderungen treten erst dann in Kraft, wenn der Bezug in den rechtsverbindlichen Regelwerken (ADR, RID, ADN, IMDG-Code, ICAO_TI) aktualisiert wird und dann auf die 7. Ausgabe, Amendment 1 verweist. Ob dies erst 2023 erfolgt oder bereits früher, klären wir gerade mit dem BMVI.
Insbesondere darf in den Prüfungszusammenfassungen daher noch nicht auf das erste Amendment verwiesen werden.
Nachtrag:
Nach Auskunft des BMVI wird das Amendment 1 erst mit den Änderungen 2023 in Kraft gesetzt.
Deutschland hat eine multilaterale Vereinbarung initiiert, die M335, mit der die Regelung schon vorab, zumindest im Bereich Straßentransport, angewendet werden darf. Nach Auffassung des BMBI handelt es sich bei dieser Änderung ohnehin nur um eine Klarstellung.
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